Gesetze / Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBGWV§ 20 Wahlvorstände
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/20#abs-1 (1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den militärischen Kommandobereichen und Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/20#abs-2 (2) Der zentrale Wahlvorstand nimmt die Aufgaben eines dezentralen Wahlvorstands wahr für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/20#abs-3 (3) Vertrauenspersonen, die für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland gewählt sind, sind dem dezentralen Wahlvorstand bei derjenigen Kommandobehörde zugeordnet, welcher der eingesetzte Truppenteil truppendienstlich unterstellt ist. Dies gilt nicht, wenn geschlossene Einheiten und Verbände, insbesondere seegehende Einheiten der Marine, mit einer beabsichtigten Einsatzdauer von weniger als drei Monaten in einer besonderen Verwendung im Ausland eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/20#abs-4 (4) Die dezentralen Wahlvorstände sollen aus je einer Soldatin oder einem Soldaten jeder Laufbahngruppe bestehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden in ihr Amt berufen von
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/20#abs-5 (5) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder der Wahlvorstände für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SBGWV%202017/20#abs-6 (6) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 SBGWV →
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- BVerwG, 29.01.2020 – 1 WRB 6/18Erfolgreiche Rechtsbeschwerde in einem Wahlanfechtungsverfahren nach dem SBGZitiert von 1
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